Der Mindestlohn ist kein Hotspot

Kürzlich war es wieder so weit: Der Mindestlohn wurde erhöht. Mathematisch kann man tatsächlich von einer Erhöhung sprechen: Um 35 Cent soll er 2019 steigen und um weitere 16 Cent 2020. Dann liegt er bei 9,35 Euro in der Stunde. Gefühlt stellt das freilich keine Erhöhung dar, wenn man bedenkt, dass er im Januar 2015 mit 8,50 Euro an den Start ging. Damals wurde er schon als zu niedrig beziffert und in fünf Jahren wird er gerade mal 85 Cent, also exakt zehn Prozent, zugelegt haben. Das Leben ist seither nicht günstiger geworden, wie es im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes nachzulesen ist.

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Roberto J. De Lapuente

Roberto J. De Lapuente ist irgendwo Arbeitnehmer und zudem freier Publizist. Er betrieb von 2008 bis 2016 den Blog ad sinistram. Seinen ND-Blog Der Heppenheimer Hiob gab es von Mitte 2013 bis Ende 2020. Sein Buch »Rechts gewinnt, weil links versagt« erschien im Februar 2017 im Westend Verlag. In den Jahren zuvor verwirklichte er zwei kleinere Buchprojekte (»Unzugehörig« und »Auf die faule Haut«) beim Renneritz Verlag.

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Rainer N.
Rainer N.
5 Jahre zuvor

Nun, der Index setzt 2010 mit 100 an … da habe ich den mal auf das Jahr 2005 umgerechnet. ALG-2 damals 345 € und für die Ernährung waren 142,54 € enthalten. 2010 waren für die Ernährung nur noch 128,46 € vorgesehen. Selbst 2015 waren es erst 141,67 € für die Ernährung.

Nun der Index für Ernährung, ausgehend von 100 für 2005, ist es 2017 130,6. Berechnung nach der verlinkten Tabelle: 2005 = 89,1 (89,1 / 89,1 * 100) = 100. 2017 = 116,4 (116,4 / 89,1 * 100) = 130,6.

2005 für Ernährung 142,54 € – 2017 hätten nach dem Index dann (142,54 / 100 * 130,6) = 186,16 € – sein müssen. Dann wären auch Tafeln wohl überflüssig.

Anmerkung. 2015, als 141,67 € für die Ernährung enthalten war, hätten es (142,54 / 100 * 126) = 179,60 € sein müssen. Ach, der Index, 112,3 / 89,1 *100) = 126,0.

Aber da das Sozialgericht immer wieder meine Berechnungen ignoriert hat, sich auch weigerte sich an das BVerfG zu wenden, und Berufung nie zugelassen wurde, der Streitwert unter der Berufungsgrenze lag, Nichtzulassungsbeschwerden auch abgewiesen wurden, also vom LSG …

und das EGMR … na darauf habe ich verzichtet dort eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik einzulegen …

Rainer N.
Rainer N.
Reply to  Rainer N.
5 Jahre zuvor

Nachtrag … getretener Quark wird breit, nicht stark … sagte schon ein „berühmter Deutscher“ … ich trete immer zurück … aber wie „der brave Soldat Schwejk“ mal sagte … wenn ich auf die Kompanie sch….. ist es nur ein kleiner Haufen, aber wenn die Kompanie auf mich sch…. so sind auch meine „Klagetritte“ nichts … TROTZDEM!

Heldentasse
Heldentasse
Reply to  Rainer N.
5 Jahre zuvor

Der Herr Beos hatte zumindest das Glück, dass das Sozial- Gericht Gotha den Weg zur Verfassungsbeschwerde, auch aufgrund einer längeren 100% Sanktion, frei gemacht hat.

Genutzt hat es nichts, die Verfassungsrichter sagen, dass das höchste Gericht nicht zuständig ist, so habe ich das zumindest verstanden. Einzelheiten hier.

Beste Grüße

Rainer N.
Rainer N.
Reply to  Heldentasse
5 Jahre zuvor

So ist das, wenn Richter sich als Götter sehen … und der Krähenschutz noch dazu … und das BVerfG nicht begründen muss, warum eine Beschwerde nicht angenommen wird … dagegen aber eine Beschwerde über die Bezeichnung auf einem Überweisungsbeleg …

angenommen werden wohl nur Beschwerden, bei denen es einfach ist sie abzuweisen … dagegen sachlich begründete Beschwerden sind ja schwer zu widerlegen.

So kann mir niemand erklären, warum es kein Verstoß gegen Artikel 3 GG sein soll, wenn es unterschiedliche Berufungsgrenzen – 600 € und 750 € gibt, die Beschwerde wurde auch nicht angenommen, und wenn Richter nach Tagessätzen urteilen. Ich hatte an einem konkreten Fall aufgezeigt … 55 Tagessätze je 30.000 = € 1.650.000 € … und dann … nur 150.000 € nach Berufung … also quasi 5 Tagessätze … und wenn ich als ALG-2-Bezieher zu 55 Tagessätzen verurteilt würde, mit dem Satz von 5 € bis 10 €, also 275 € oder 550 € zahlen müsste … könnte dagegen nicht einmal angehen. ich hatte den Standpunkt vertreten, Berufungsgrenzen müssen in Tagessätzen an das Einkommen gebunden werden … aber das würde dann ja die „Besserverdiener“ treffen.

Aasriegel
Aasriegel
5 Jahre zuvor

Das Leben ist seither nicht günstiger geworden

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